Anzeigepflicht für Verwender von geeichten Waagen ab 1.1.2015

Die deutschen Eichaufsichtsbehörden informieren auf Ihren Webseiten über die Anzeigepflicht für die Verwender von Messgeräten.

Mit dem in Kraft treten des neuen Mess- und Eichgesetz (MessEG) und der Mess- und Eichverordnung (MessEV) am 1. Januar 2015 müssen neue oder erneuerte Messgeräte innerhalb von 6 Wochen nach Inbetriebnahme Ihrer zuständigen Eichbehörde anzeigt werden.

Die Anzeigepflicht gilt u.a. für Waagen, die jeweils zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder zur Durchführung von Messungen im öffentlichen Interesse bestimmt sind, also für eichpflichtige Waagen.

Die Anzeige kann zum Beispiel online auf der Webseite der Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen durchgeführt werden.

Alle wesentlichen Informationen in diesem Informationsblatt der Eichaufsichtsbehörden zusammengestellt.

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